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Kein Rückgaberecht!
Seit den 1960er Jahren gibt es vielfältige Bestrebungen, Schutzrechte für traditionelle kulturelle Ausdrucksformen einzuführen. Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, ob die Einführung eines solchen Schutzrechtsregimes überhaupt gerechtfertigt ist. Da sich traditionelle kulturelle Ausdrucksformen den urheberrechtlichen Werkkategorien zuordnen lassen, würde es sich um ein mit dem Urheberrecht verwandtes Schutzrechtsregime handeln. Dieses müsste insbesondere auch für bei Inkrafttreten bereits vorhandene Ausdrucksformen gelten, also mit unechter Rückwirkung. Die vorliegende Arbeit beleuchtet daher die Rolle der Rückwirkung im Urheberrecht, inwiefern rückwirkende Gesetze von den Rechtfertigungsmodellen für Urheberrechtsschutz getragen werden und welche Probleme sich aus der Einführung, Ausweitung oder Verlängerung von Urheberrechtsschutz für bereits bestehende Werke ergeben. Anhand von Beispielen aus verschiedenen Rechtsordnungen, vor allem aus England, den USA und Deutschland, wird herausgearbeitet, dass unechte Rückwirkung im Urheberrecht grundsätzlich gerechtfertigt sein kann. Dies gilt jedoch nicht Gesetze, die die Schutzdauer auf einen sehr langen oder unbegrenzten Zeitraum ausdehnen, da sie die notwendige Balance zwischen Urheberrecht und Gemeinfreiheit zerstören. Außerhalb des Urheberrechts liegende Erwägungen können nach dem Ergebnis der vorliegenden Arbeit einen eingeschränkten Schutz für traditionelle kulturelle Ausdrucksformen rechtfertigen, die eine überragende spirituelle Bedeutung für die jeweilige traditionelle Gemeinschaft haben. Da eine Pflicht zur Beachtung fremder kultureller oder religiöser Verbote äußerst problematisch wäre, sollten Schutzrechtsregimes für spirituell bedeutsame traditionelle kulturelle Ausdrucksformen aber zunächst auf nationaler Ebene eingeführt werden. Soweit verschiedene Staaten übereinstimmende Vorstellungen entwickeln, kommen später auch bilaterale und multilaterale Abkommen in Betracht.
Autorentext
Claudia Feller
Klappentext
Die technologische Entwicklung hin zu immer komplexeren technischen Standards hat einen neuen neuralgischen Punkt im Spannungsverhältnis zwischen Geistigem Eigentum und Kartellrecht geschaffen. Es muss sichergestellt werden, dass Innovation nicht durch mangelnden Zugang zu standardisierter Technologie behindert wird.
FRAND-Verpflichtungserklärungen sind ein Versuch der Standardisierungsorganisationen, diesen Zugang durch privatautonome Regelungen soweit wie möglich sicherzustellen und die möglichen negativen Auswirkungen ihrer Standardisierungsarbeit zu begrenzen. Sie sind ein wichtiger Faktor in der Diskussion um den richtigen Umgang mit standardessentiellen Patenten und sollten im Rahmen von kartellrechtlichen und patentrechtlichen Lösungsansätzen berücksichtigt werden. Daneben können sie aber auch einen weiteren, vertraglichen, Lösungsweg eröffnen. Eine interessengeleitete, von einem bestimmten Streitpatent losgelöste rechtliche Bewertung von FRAND-Verpflichtungserklärungen zeigt, dass, anders als die deutsche Rechtsprechung annimmt, diese verbindlich gegenüber den Standardisierungsorganisationen abgegeben werden. Dadurch kann ein Vertrag mit der Organisation zugunsten Dritter, der Implementierer, zustande kommen. Diese Qualifizierung als vertraglich führt zu einer Neubewertung in kollisionsrechtlicher Hinsicht.
Aus Sicht der Rechtsprechung in Deutschland sind die Rechtswirkungen der FRAND-Verpflichtungserklärung unter Heranziehung des immaterialgüterrechtlichen Schutzlandprinzips nach deutschem Sachrecht zu beurteilen. Dagegen führt die vertragliche Qualifizierung zu den internationalprivatrechtlichen Regeln über Verträge zugunsten Dritter, nach denen zum Beispiel gegenüber dem European Telecommunication Standards Institute (ETSI) abgegebene Erklärungen dem französischen Sachrecht zu unterstellen sind. Je nach anwendbaren Recht kann der Implementierer und Lizenzsucher gegebenenfalls eigene, auf den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen gerichtete, vertragliche Ansprüche gegenüber dem SEP-Inhaber geltend machen.