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Recht läßt sich nicht einfach in einer als absolut vorgestellten Zeit verorten. Es strukturiert vielmehr den rechtlich relevanten Zusammenhang von Gegenwart, Zukunft und Vergangenheit, die temporale Dramatik der rechtlichen Prozesse sowie die Bezüge zu anderen sozialen und natürlichen Zeiten nach Wertungskriterien in einer eigenen rechtlichen Zeitordnung. Zeitgerechtigkeit, verstanden als Berücksichtigung und Zusammenordnung verschiedener Eigenzeitlichkeiten, wird so zur Leistung des positiven Rechts. Die Realisierung dieser normativen Zeitordnung hängt davon ab, daß das handelnde Bewußtsein diese Ordnung, die sich ihm als Vergangenheitsbindung darstellt, geschichtlich übernimmt und mit der eigenen Gegenwart und Zukunft vermittelt. Eine skizzenhafte Rekonstruktion der Ideengeschichte zeigt, daß der Antike die Vorstellung einer gerechten Naturordnung als einheitliche Grundlage von äußeren Bewegungen und damit Zeit und auch Recht selbstverständlich war. Ihr weiterer Gang bringt dann zum einen eine Verinnerlichung des Zeit- und Rechtsbewußtseins und zum anderen eine Ablösung einer objektiven Zeit von den sie konstituierenden Prozessen sowie die Verabstrahierung von Ewigkeit, die nicht mehr als Einheit der Zeitdimensionen, sondern als Negation der Zeit gesehen wird. Auch Recht fällt als positives in diese Zeitordnung oder hat als Naturrecht Teil an der Ewigkeit. Erst der deutsche Idealismus unternimmt dann wiederum den Versuch, in von der Vernunft geforderten zeitlichen Freiräumen (Kant) zu einer konkreten Zeitordnung zu kommen, die auch die Möglichkeit einer durch den Geist bestimmten rechtlichen Zeit eröffnet (Hegel). Dieser Ansatz wird dann etwa in Husserls Ausklammerung der objektiven Zeit oder auch Heideggers Zeitlichkeit des geschichtlichen Daseins massiv in Frage gestellt. Löst sich in diesen Auffassungen auch eine Eigenzeitlichkeit des Rechts in die Zeitlichkeit des Daseins auf, so geht in der Systemtheorie das Zeit- und Rechtsbewußtsein in der Selbstreflexion des autopoietischen Rechtssystems unter. Eine Theorie der rechtlichen Zeit wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit einer Eigenzeitlichkeit des positiven Rechts als auch die Bedeutung von Rechts- und Zeitbewußtsein zu berücksichtigen haben.
Autorentext
Stephan Kirste studied Law, History and Philosophy in Freiburg i.Br. and received his PhD in 1997. From 2004-2012 he was Senior Lecturer at the Faculty of Law of the University of Heidelberg. After he was substitute Professor of several Chairs in Münster and Heidelberg, he accepted the call to a Chair for Public law, European Law and Legal Philosophy at the German Speaking Andrássy University, Budapest in 2009. Since 2012 he has been University Professor at the Paris-Lodron University of Salzburg.
Klappentext
Recht läßt sich nicht einfach in einer als absolut vorgestellten Zeit verorten. Es strukturiert vielmehr den rechtlich relevanten Zusammenhang von Gegenwart, Zukunft und Vergangenheit, die temporale Dramatik der rechtlichen Prozesse sowie die Bezüge zu anderen sozialen und natürlichen Zeiten nach Wertungskriterien in einer eigenen rechtlichen Zeitordnung. Zeitgerechtigkeit, verstanden als Berücksichtigung und Zusammenordnung verschiedener Eigenzeitlichkeiten, wird so zur Leistung des positiven Rechts. Die Realisierung dieser normativen Zeitordnung hängt davon ab, daß das handelnde Bewußtsein diese Ordnung, die sich ihm als Vergangenheitsbindung darstellt, geschichtlich übernimmt und mit der eigenen Gegenwart und Zukunft vermittelt. Eine skizzenhafte Rekonstruktion der Ideengeschichte zeigt, daß der Antike die Vorstellung einer gerechten Naturordnung als einheitliche Grundlage von äußeren Bewegungen und damit Zeit und auch Recht selbstverständlich war. Ihr weiterer Gang bringt dann zum einen eine Verinnerlichung des Zeit- und Rechtsbewußtseins und zum anderen eine Ablösung einer objektiven Zeit von den sie konstituierenden Prozessen sowie die Verabstrahierung von Ewigkeit, die nicht mehr als Einheit der Zeitdimensionen, sondern als Negation der Zeit gesehen wird. Auch Recht fällt als positives in diese Zeitordnung oder hat als Naturrecht Teil an der Ewigkeit. Erst der deutsche Idealismus unternimmt dann wiederum den Versuch, in von der Vernunft geforderten zeitlichen Freiräumen (Kant) zu einer konkreten Zeitordnung zu kommen, die auch die Möglichkeit einer durch den Geist bestimmten rechtlichen Zeit eröffnet (Hegel). Dieser Ansatz wird dann etwa in Husserls Ausklammerung der objektiven Zeit oder auch Heideggers Zeitlichkeit des geschichtlichen Daseins massiv in Frage gestellt. Löst sich in diesen Auffassungen auch eine Eigenzeitlichkeit des Rechts in die Zeitlichkeit des Daseins auf, so geht in der Systemtheorie das Zeit- und Rechtsbewußtsein in der Selbstreflexion des autopoietischen Rechtssystems unter. Eine Theorie der rechtlichen Zeit wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit einer Eigenzeitlichkeit des positiven Rechts als auch die Bedeutung von Rechts- und Zeitbewußtsein zu berücksichtigen haben.
Inhalt
Inhaltsübersicht: Einleitung: Fragestellung der Arbeit - Zum Forschungsstand - 1. Zeitlichkeit und Geschichtlichkeit des Rechts in der Geschichte der Rechtsphilosophie: Antike - Mittelalter - Augustinus (354-430) - Recht, Zeit und Geschichtlichkeit im Deutschen Idealismus - Phänomenologie und Existenzphilosophie - Das Problem von Recht und Zeit in der Systemtheorie - 2. Vergegenwärtigung: Problemstellung - Der Weg der Verinnerlichung von Zeit und Recht - Übergang - 3. Grundzüge einer Theorie der Zeitlichkeit des Positiven Rechts: Die Zeitordnung des Rechts - Zwei Einwände (zeitlose Rechtsprinzipien - Geschichtlichkeit des Rechts) - Literaturverzeichnis - Personenverzeichnis - Sachwortverzeichnis