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Die 1974 in der Tragerschaft des Landschaftsverban des Rheinland eroffnete Rheinische Landesldinik Koln ist mehr als ein Krankenhaus: in ihr wurde die Einheit medizinischer, psychotherapeutischer und so zialer Hilfestellungen fUr psychisch Kranke verwirk licht. Als psychiatrisches Behandlungszentrum zu standig fUr die umfassende psychiatrische Versorgung der Stadt Koln (mit Ausnahme eines Siidstadt- und eines weiteren N ordstadtbezirks) entspricht ihre Auf gabenstruktur den Leitlinien der Enquete zur Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik. Neben einer Gleichstellung der psychisch Kranken mit den kor perlich Kranken wurde darin ein regional geglieder tes, abgestuftes System leistungsfahiger, einander er ganzender und leicht erreichbarer psychiatrischer und sozialer Einrichtungen vorgegeben, das psychisch Kranken nach Art und Grad ihrer Beeintrachtigung jeweils die bestmogliche Hilfe zuteil werden laBt. Der Institutsambulanz - in Koln erstmals in der Bundes republik verwirldicht - wurde in diesem neuartigen System umfassender Versorgung eine integrale Funk tion zugewiesen. Ohne den Anspruch umfassender psychiatrischer Versorgung zu relativieren, sollte zu gleich der Anteil zwangsweiser Unterbringungen psy chisch Kranker moglichst niedrig gehalten werden. Angeregt durch die KIinik wurde bereits Anfang 1975 eine Arbeitsgruppe mit Richtern des Landgerichts VI Vorwort Koln, der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Koln sowie Mitarbeitern des Gesundheitsamtes und der Ordnungsbehorden ins Leben gerufen. Diese hat seit dem 2mal jahrlich Konferenzen abgehalten, die den jeweils aktuellen Problemen der Grenzbereiche zwi schen Psychiatrie und Recht gewidmet waren. Als er stes Ergebnis dieser gemeinsamen Arbeit ist der nach folgende Beitrag entstanden.
Klappentext
Die 1974 in der Tragerschaft des Landschaftsverban des Rheinland eroffnete Rheinische Landesldinik Koln ist mehr als ein Krankenhaus: in ihr wurde die Einheit medizinischer, psychotherapeutischer und so zialer Hilfestellungen fUr psychisch Kranke verwirk licht. Als psychiatrisches Behandlungszentrum zu standig fUr die umfassende psychiatrische Versorgung der Stadt Koln (mit Ausnahme eines Siidstadt- und eines weiteren N ordstadtbezirks) entspricht ihre Auf gabenstruktur den Leitlinien der Enquete zur Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik. Neben einer Gleichstellung der psychisch Kranken mit den kor perlich Kranken wurde darin ein regional geglieder tes, abgestuftes System leistungsfahiger, einander er ganzender und leicht erreichbarer psychiatrischer und sozialer Einrichtungen vorgegeben, das psychisch Kranken nach Art und Grad ihrer Beeintrachtigung jeweils die bestmogliche Hilfe zuteil werden laBt. Der Institutsambulanz - in Koln erstmals in der Bundes republik verwirldicht - wurde in diesem neuartigen System umfassender Versorgung eine integrale Funk tion zugewiesen. Ohne den Anspruch umfassender psychiatrischer Versorgung zu relativieren, sollte zu gleich der Anteil zwangsweiser Unterbringungen psy chisch Kranker moglichst niedrig gehalten werden. Angeregt durch die KIinik wurde bereits Anfang 1975 eine Arbeitsgruppe mit Richtern des Landgerichts VI Vorwort Koln, der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Koln sowie Mitarbeitern des Gesundheitsamtes und der Ordnungsbehorden ins Leben gerufen. Diese hat seit dem 2mal jahrlich Konferenzen abgehalten, die den jeweils aktuellen Problemen der Grenzbereiche zwi schen Psychiatrie und Recht gewidmet waren. Als er stes Ergebnis dieser gemeinsamen Arbeit ist der nach folgende Beitrag entstanden.
Inhalt
1 Vorbemerkung.- 2 Rechtliche Problematik der Freiheitsentziehung.- 3 Beschreibung der Aufnahmesituation aus der Sicht des Arztes.- 4 Ordnungspolitischer Zweck der Unterbringung nach dem PsychKG.- 5 Anwendung des PsychKG in drei nordrhein-westfälischen Großstädten Unterschiede in der Handhabung.- 6 Konsequenzen der Unterbringung nach dem PsychKG.- 7 Empirische Analyse der Unterbringungen nach dem PsychKG in Köln.- 8 Fürsorgegedanke und Ordnungsgedanke zur Abgrenzung von PsychKG-Unterbringung und vormundschaftsgerichtlicher Unterbringung aus der Sicht des Vormundschaftsrichters.- 9 Gegenüberstellung von vormundschaftsgerichtlicher und PsychKG-Unterbringung aus ärztlicher Sicht.- 10 Umwandlung der PsychKG-Unterbringung in eine andere Rechtsgrundlage und Möglichkeiten zur Behandlung auf familienrechtlicher Grundlage aus der Sicht des Richters.- 11 Voraussetzungen der Unterbringung nach PsychKG oder aufgrund eines vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses und Einschätzung der Vor- und Nachteile für den Patienten aus der Sicht des Richters.- 12 Reformvorschläge.- 13 Resümee.- 14 Literatur.