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Die Botschaft des Bundesrats zur Einführung der eidgenössischen Kriegssteuer in schweren Zeiten war noch beseelt vom Gedanken, dass diese Massnahme einmalig sein werde. Diese Hoffnung des Bundesrats (und wahrscheinlich auch des weitaus grössten Teils der Schweizer Bevölkerung) hat sich dann aber nicht erfüllt: Die eidgenössische Kriegssteuer war der Beginn einer Entwicklung, die 1990 mit dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ihren vorläufigen Abschluss gefunden hat. Auch wenn das DBG also vor nunmehr über 30 Jahren zu Gesetz wurde, handelt es sich dabei nicht um einen in Stein gemeisselten Erlass und kann daher nicht mit den 10 Geboten verglichen werden. Noch nicht gerade in Stakkato-Schritten, aber trotzdem in regelmässiger Folge wird das DBG geändert, um so mit der Entwick-lung der Welt Schritt zu halten. Dieses Schritt-Halten ist aber ebenfalls für uns Autoren ein Auftrag. Der vorliegen-de Handkommentar, der bereits in der vierten Auflage erscheint (was von uns Autoren so interpretiert wird, dass er im Publikum offenbar eine gute Aufnahme gefunden hat), muss daher ebenfalls an die Aktualität angepasst werden. Seit der letzten Auflage, welche 2016 erschien, hat es denn auch einige Gesetzes-änderungen gegeben: So fand eine Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB statt wie ebenso die steuerrechtliche Behandlung finanzieller Sanktionen und von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose geregelt wurde. Die Ge-winnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken fand Eingang in das Gesetz, das Geldspielgesetz und genauso das Energiegesetz hatten Auswirkun-gen auf das DBG. Auch die Problematik der Too-big-to-fail-Banken fand ihren Niederschlag im DBG. Zudem zog die Aktienrechtsreform Änderungen nach sich. Die grosse Quellensteuerreform fand statt und ebenso wurde die STAF-Vorlage in das Gesetz aufgenommen. Nachdem auch die Inflation wieder angezogen hatte, mussten die Folgen der kalten Progression ausgeglichen werden (wie generell zu-dem die Kinderdrittbetreuungskosten erhöht wurden). Der vorliegende Handkommentar beschränkt sich aber nicht nur auf die schon in Kraft gesetzten Änderungen, sondern bespricht auch schon einige in der Zukunft liegende Neuerungen. So wird insbesondere die Leibrentenbesteuerung auf eine neue Grundlage gestellt und auch das elektronische Steuerverfahren wird einge-hender geregelt. Wir haben uns wiederum darum bemüht, mit dem vorliegenden Handkommentar eine verlässliche Orientierungshilfe für den Praktiker vorzulegen. Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung und die Lehre aktualisiert wurden. Gerade bei der Rechtsprechung haben wir in formeller Hinsicht eine Änderung vorgenommen, indem die Hinweise im Handkommentar in erster Linie die Fund-stellen nennen, wo eine Entscheidung im öffentlich zugänglichen Internet zu fin-den ist. Dies bedeutet, dass häufig einfach die Prozessnummer genannt wird, unter der eine Entscheidung im Internet auffindbar ist. Für alle Entscheidungen kann dies aber nicht gewährleistet werden, da ein Grossteil der Entscheidungen vor 2000 zum Teil nur in Papierform vorliegen oder zum Teil nicht öffentlich in elektroni-scher Form greifbar sind. Diese werden selbstverständlich weiterhin in der bekann-ten Form einer allfälligen papierenen Publikation genannt. Nachdem soweit es um die bundesgerichtlichen Entscheidungen geht diese seit nunmehr über 20 Jahren für jedermann zugänglich sind, dürfte die vorerwähnte Einschränkung aber tragbar sein. Leider mussten wir aus dem Kreis der bisherigen, gut eingespielten Autoren einen Abgang verzeichnen, indem Hans Ulrich Meuter viel zu früh verstorben ist. Mit seinem grossen Engagement hat er wesentliche Impulse gesetzt und auch immer darauf hingewirkt, dass der Handkommentar praxisnah auftrat. Als Nachfolger konnten wir Tobias F. Rohner gewinnen, der zwar in grosse Fussstapfen eintreten muss, dies aber aufgrund seines vielfältigen Steuerwissens und seiner reichen Er-fahrung auch tun kann. Aus diesem Grund sind wir überzeugt, eine gute Nachfol-geregelung gefunden zu haben. In diesem Sinn hoffen wir, dass auch das neu zu-sammengesetzte Autorenquartett vor den gestrengen Lesern Bestand haben möge.