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Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die ärztliche Aufklarungspflicht "besteht ein ausschließlicher Zuständigkeitsbereich des Arztes". "Nach ganz einhelliger Auffassung ist nämlich die Aufklärung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des Operateurs". "Die Aufklärungspflicht obliegt demnach als ärztliche Aufgabe ausschließlich dem Arzt". So lauten die Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der Deutschen Krankenpflegezeitschrift: "Wer darf Informationen an den Patienten weitergeben und welche?"
Diese Auskünfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur , soweit sie sich des Themas überhaupt angenommen haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung des Patienten oder Probanden die Aufklärung "durch einen Arzt" (Par. 40 I Nr. 2; Par. 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: "Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt ... aufzuklären" (Par. 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, dass "jede Versuchsperson ausreichend ... unterrichtet werden" muss (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).
Klappentext
Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche Aufklarungspflicht "besteht ein ausschlieBlicher Zustandig keitsbereich des Arztes"s. "N ach ganz einhelliger Auffassung ist namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des Operateurs,,6. "Die Aufklarungspflicht obliegt demnach als arztliche Aufgabe ausschlieBlich dem Arzt,,7. So lauten die Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der Deutschen Krankenpflegezeitschrift: "Wer darf Informationen an den Patienten weiterge ben und welche?"g Diese Auskunfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, 9 Rechtsprechung und Literatur , soweit sie sich des Themas uberhaupt angenom men haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilli gung des Patienten oder Probanden die Aufklarung "durch einen Arzt" (§ 40 I Nr. 2; § 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: "Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das For schungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt ... aufzuklaren" (§ 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, daB "jede Versuchsperson ausreichend , .. unter richtet werden" muB (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).
Inhalt
Notarzt- und Rettungsdienst medizinische, organisatorische und juristische Fragen.- Die Haftung von Arzt und Krankenhaus in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung.- Behördengutachten in der Hauptverhandlung des Strafprozesses.- Humanitas im Krankenhaus Anspruch und Wirklichkeit.- Organisationsformen im Krankenhauswesen.- Das Recht des Menschen auf einen würdigen Tod. Der Arzt im Spannungsfeld zwischen seiner Behandlungspflicht und dem Selbstbestimmungsrecht seines Patienten. Stellungnahme eines Arztes zum Wittig-Urteil des BGH vom 4. Mi 1984.- Die künstliche Befruchtung vom rechtsfreien Raum über das Standesrecht zum Gesetz.- Die Selbstbestimmungsaufklärung unter Einbeziehung des nichtärztlichen Pflegepersonals.- Standesregeln und Berufsrecht der Ärzte.- Schadensausgleich zwischen Täter und Verletztem ein Anliegen der Strafrechtspflege.- Natürlicher nicht natürlicher Tod ein ungelöstes definitorisches Problem.- Das Risiko der Anästhesie und klinische Implikation.- Codein und das Betäubungsmittelrecht.- Die Bedeutung der Stufenaufklärung nach Weißauer für die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.- Übermaßaufklärung.- Das Recht und die Pflicht des Arztes zur restitutio ad integrum nach einem Behandlungsfehler.- Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Vertrauensgrundsatz in ihrer praktischen Bedeutung für die strafrechtliche Haftung des Arztes.- Bibliographie Walther Weißauers.